Die Frage, ob solche generellen Gespräche geeignet sind, als Geltendmachung der vermögensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers im Sinne von § 56 des Personaldekrets behandelt zu werden, kann – da die Gespräche jedenfalls erst mehr als ein Jahr nach dem 1. Januar 2009 stattfanden – offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer selbst hat seine Ansprüche erst mit Schreiben vom 25. November 2010 geltend gemacht und damit ebenfalls mehr als ein Jahr, nach dem die Möglichkeit bestanden hat, von den fraglichen Ansprüchen Kenntnis zu erhalten. Damit ergibt sich, dass die geltend gemachten Ansprüche jedenfalls verwirkt sind, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.