Somit ergibt sich, dass § 56 Personaldekret eine Verwirkungsfrist statuiert und demzufolge vermögensrechtliche Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber dem Kanton aus dem Arbeitsverhältnis innert eines Jahres, nachdem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von der Möglichkeit eines Anspruchs Kenntnis erhalten hat, spätestens aber vor Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Entstehung, geltend gemacht werden können. Werden diese Fristen nicht eingehalten, so sind diese vermögensrechtlichen Ansprüche verwirkt.