Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Da die Kantonsverfassung selbst den Landrat ermächtigt, die Besoldung der Kantonsangestellten umfassend zu regeln, ist zweifellos davon auszugehen, dass der Landrat damit auch befugt ist, selbst zu bestimmen, ob solche vermögensrechtlichen Ansprüche verjähren oder verwirken. Die Frage, ob es sich bei der Regelung von Verjährungs- und Verwirkungsfristen bzw. bei der Änderung einer Verjährungs- in eine Verwirkungsfrist, um eine grundlegende und wichtige Bestimmung im Sinne von § 36 KV handelt, kann demzufolge offen gelassen werden.