4.1.3 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei den Verwirkungsfristen um wichtige Bestimmungen handelt, die auf Gesetzesstufe zu regeln seien. Die Bestimmung von § 56 Personaldekret sei nicht im formellen Gesetzgebungsverfahren, sondern in einer Vollziehungsverordnung zum Personalgesetz und deshalb nicht wie gefordert vom Gesetzgeber erlassen worden. § 36 Abs. 1 KV bestimmt, dass die Befugnis zum Erlass grundlegender und wichtiger Bestimmungen vom Gesetzgeber nicht auf andere Organe übertragen werden dürfe. Des Weiteren hält § 67 Abs. 1 lit. d KV fest, dass der Landrat die vom Kanton ausgerichteten Besoldungen, Pensionen und Ruhegehälter regelt.