4.1.2 Aus der Entstehungsgeschichte des § 56 Personaldekret ergibt sich, dass der Landrat zweifellos eine Verwirkungsfrist einführen wollte. Der Titel dieser Bestimmung wurde nämlich explizit von der Vorgängerbestimmung in § 64 im ehemaligen Dekret zum Beamtengesetz vom 17. Mai 1979 von "Verjährungsfrist" in "Verwirkungsfrist" umbenannt. Damit ist davon auszugehen, dass der Landrat sich bewusst war, dass allfällige vermögensrechtliche Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber dem Kanton aus dem Arbeitsverhältnis verwirken und nicht verjähren sollten und dies auch so gewollt war.