Diesbezüglich wird vom Regierungsrat geltend gemacht, dass allfällige Ansprüche jedenfalls gemäss § 56 des Dekrets zum Personalgesetz (Personaldekret) vom 8. Juni 2000 verwirkt oder verjährt wären. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die genannte Bestimmung statuiere eine Verjährungsfrist und nicht eine Verwirkungsfrist. Bei einer Verwirkungsfrist handle es sich um einen wesentlichen Inhalt, welcher gemäss § 36 der Verfassung des Kantons Basel- Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 auf Gesetzesstufe zu regeln sei. Beim Personaldekret handle es sich aber nicht um einen Erlass auf Gesetzesstufe.