Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegen die Verweigerung der Akteneinsicht in dieses Schriftstück keine Einsprache erhoben wurde. Damit gelangt die Verfügung vom 19. Juni 2012 in Rechtskraft, weshalb die genannte Stellungnahme nicht Inhalt der Verfahrensakten bildet. 4. Vorliegend umstritten ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf rückwirkende Auszahlung der Zulagen für regelmässig geleistete Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsleistung auf den Ferienlohn für die Zeitspanne vom 1. Januar 2004 bis und mit 31. Dezember 2008 hat.