zu den Akten des Verfahrens A.____ gegen den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zu nehmen oder davon den Richterinnen und Richtern oder dem/der Gerichtsschreiber/in und/oder der Gegenpartei bzw. seinem Rechtsvertreter auf andere Weise davon Kenntnis zu geben. E. Mit Verfügung vom 19. Juni 2012 entschied die Präsidentin des Kantonsgerichts, dass die fragliche Stellungnahme nicht zu den Akten genommen und an den Regierungsrat zurückgesandt werde. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Auf die vorliegende form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde kann ohne weiteres eingetreten werden.