Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht fahrensakten, sondern stelle lediglich ein verwaltungsinternes Dokument dar, das grundsätzlich nicht dem rechtlichen Gehör der Parteien und damit nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstehe. Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 wurde der Antrag auf Beizug des strittigen Gutachtens und auf Akteneinsicht in dasselbe vom Beschwerdeführer erneuert.