Mit Regierungsratsbeschluss vom 8. November 2011 (RRB Nr. 1539) hat der Regierungsrat die Beschwerde abgewiesen. Unter anderem verwies der Regierungsrat auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGE) vom 29. März 2000 (VGE vom 29. März 2000, 810 99 139). Das Gericht habe damals entschieden, dass solche Zulagen lediglich geschuldet seien, wenn die Arbeit auch tatsächlich geleistet werde. Die Auslegung des Regierungsrates, dass im basellandschaftlichen Recht Zulagen nicht als Lohnbestandteile gelten würden, würde sich als sachlich und begründet erweisen. Ausserdem führte der Regierungsrat aus, dass allfällige Ansprüche inzwischen verwirkt wären.