{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-400_2012-07-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8db3d3e3-e278-459d-9323-ccde6dd25dd3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "4a4f7b17dc386dace4bfdb53103f1086"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-400_2012-07-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a3d71b7c-2fa8-4c5a-a679-8cdde7a974bb", "Checksum": "48276c3621d38a19d6747639371c824a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 400", "810 2011 400"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.07.2012 810 11 400 (810 2011 400)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückwirkender Anspruch auf Inkonvenienzzulagen auf Ferienlohn (RRB Nr. 1539 vom 08.11.2011)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:23", "Checksum": "63a085f665a0076b2417e8b5aed18149", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.07.2012 810 11 400 (810 2011 400)\nRegeste:\nRückwirkender Anspruch auf Inkonvenienzzulagen auf Ferienlohn (RRB Nr. 1539 vom 08.11.2011)\n\nSomit ergibt sich, dass § 56 Personaldekret eine Verwirkungsfrist statuiert und demzufolge\nvermögensrechtliche Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber dem Kanton\naus dem Arbeitsverhältnis innert eines Jahres, nachdem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter\nvon der Möglichkeit eines Anspruchs Kenntnis erhalten hat, spätestens aber vor Ablauf von fünf\nJahren seit ihrer Entstehung, geltend gemacht werden können. Werden diese Fristen nicht eingehalten, so sind diese vermögensrechtlichen Ansprüche verwirkt.\n\n4.2 Spätestens mit Inkraftsetzung der revidierten Bestimmungen der Verordnung zur Arbeitszeit am 1. Januar 2009 – mit welchen geregelt wurde, dass Inkonvenienzzulagen ausdrücklich bei der Berechnung des Ferienlohns zu berücksichtigen sind – hat die Möglichkeit\nbestanden von einem allfälligen Anspruch im Sinne der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Damit hat die Verwirkungsfrist zu laufen begonnen.\nDa die Verwirkungsfrist nicht unterbrochen werden kann, ist die Verwirkung eingetreten, da Gespräche zwischen den Personalverbänden und der Verwaltung in Bezug auf rückwirkende Berücksichtigung der Inkonvenienzzulagen bei der Berechnung des Ferienlohnes erst im Jahre\n2010 stattfanden. Die Frage, ob solche generellen Gespräche geeignet sind, als Geltendmachung der vermögensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers im Sinne von § 56 des\nPersonaldekrets behandelt zu werden, kann – da die Gespräche jedenfalls erst mehr als ein\nJahr nach dem 1. Januar 2009 stattfanden – offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer\nselbst hat seine Ansprüche erst mit Schreiben vom 25. November 2010 geltend gemacht und\ndamit ebenfalls mehr als ein Jahr, nach dem die Möglichkeit bestanden hat, von den fraglichen\nAnsprüchen Kenntnis zu erhalten.\n\nDamit ergibt sich, dass die geltend gemachten Ansprüche jedenfalls verwirkt sind, weshalb die\nvorliegende Beschwerde abzuweisen ist.\n\n5. Es bleibt über die Kosten zu befinden.\n\nGemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel und in\nangemessenem Ausmass ganz oder teilweise der unterliegenden Partei – im vorliegenden Fall\ndem Beschwerdeführer – auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen (vgl. § 21 Abs. 1\nVPO).\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- (inkl. Auslagen) gehen\nzu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nVizepräsident Gerichtsschreiber\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}