{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-400_2012-07-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8db3d3e3-e278-459d-9323-ccde6dd25dd3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "4a4f7b17dc386dace4bfdb53103f1086"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-400_2012-07-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a3d71b7c-2fa8-4c5a-a679-8cdde7a974bb", "Checksum": "48276c3621d38a19d6747639371c824a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 400", "810 2011 400"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.07.2012 810 11 400 (810 2011 400)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückwirkender Anspruch auf Inkonvenienzzulagen auf Ferienlohn (RRB Nr. 1539 vom 08.11.2011)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:23", "Checksum": "63a085f665a0076b2417e8b5aed18149", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.07.2012 810 11 400 (810 2011 400)\nRegeste:\nRückwirkender Anspruch auf Inkonvenienzzulagen auf Ferienlohn (RRB Nr. 1539 vom 08.11.2011)\n\nE. Mit Verfügung vom 19. Juni 2012 entschied die Präsidentin des Kantonsgerichts, dass\ndie fragliche Stellungnahme nicht zu den Akten genommen und an den Regierungsrat zurückgesandt werde.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1. Auf die vorliegende form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde kann ohne weiteres eingetreten werden.\n\n2. In der Beurteilung der vorliegenden gegen den Regierungsratsbeschluss gerichteten\nverwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs.\n1 lit. a und b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom\n16. Dezember 1993 darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger\nRechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges\nErmessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den\nSachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit\ndes angefochtenen Entscheides dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c\nVPO e contrario). Unbestimmte Rechtsbegriffe hingegen sind der Auslegung zugänglich. Diese\nAuslegung durch die Verwaltungsbehörden kann vom Kantonsgericht uneingeschränkt überprüft werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n6. Auflage, Zürich 2010, Rz 446b). Allerdings ist festzuhalten, dass auch bei unbestimmten\nRechtsbegriffen unter Umständen eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung durch eine\ngerichtliche Instanz angezeigt ist (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz 446c f., mit Hinweisen\nauf Bundesgerichtsentscheide).\n\n3. Vorweg kann festgehalten werden, dass gegen den mit Schreiben vom 19. Juni 2012\nverfügten Nichtbeizug der Stellungnahme vom 14. Mai 2008 zu den Verfahrensakten und damit\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngegen die Verweigerung der Akteneinsicht in dieses Schriftstück keine Einsprache erhoben\nwurde. Damit gelangt die Verfügung vom 19. Juni 2012 in Rechtskraft, weshalb die genannte\nStellungnahme nicht Inhalt der Verfahrensakten bildet.\n\n4. Vorliegend umstritten ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf rückwirkende Auszahlung der Zulagen für regelmässig geleistete Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsleistung auf den Ferienlohn für die Zeitspanne vom 1. Januar 2004 bis und mit 31. Dezember\n2008 hat.\n\nDiesbezüglich wird vom Regierungsrat geltend gemacht, dass allfällige Ansprüche jedenfalls\ngemäss § 56 des Dekrets zum Personalgesetz (Personaldekret) vom 8. Juni 2000 verwirkt oder\nverjährt wären. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die genannte Bestimmung statuiere\neine Verjährungsfrist und nicht eine Verwirkungsfrist. Bei einer Verwirkungsfrist handle es sich\num einen wesentlichen Inhalt, welcher gemäss § 36 der Verfassung des Kantons Basel-\nLandschaft (KV) vom 17. Mai 1984 auf Gesetzesstufe zu regeln sei. Beim Personaldekret handle es sich aber nicht um einen Erlass auf Gesetzesstufe.\n\n4.1.1 Die Verwirkung unterscheidet sich von der Verjährung in verschiedenen Punkten. Sie\nübt volle Rechtswirkung aus, das bedeutet, dass sie unabhängig von einer allfälligen Einrede\nvom Gericht immer von Amtes wegen geprüft wird. Verwirkungsfristen können nicht aufgehoben\noder unterbrochen werden. Mit der Verwirkung geht die Forderung unter. Es bleibt auch keine\nNaturalobligation bestehen (BGE 111 V 135 ff. E. 3b; 112 V 185 ff. E. 2; 119 V 298 ff. E. 4a und\nb; vgl. dazu ATTILIO GADOLA, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1995, S. 56).\n\n4.1.2 Aus der Entstehungsgeschichte des § 56 Personaldekret ergibt sich, dass der Landrat\nzweifellos eine Verwirkungsfrist einführen wollte. Der Titel dieser Bestimmung wurde nämlich\nexplizit von der Vorgängerbestimmung in § 64 im ehemaligen Dekret zum Beamtengesetz vom\n17. Mai 1979 von \"Verjährungsfrist\" in \"Verwirkungsfrist\" umbenannt. Damit ist davon auszugehen, dass der Landrat sich bewusst war, dass allfällige vermögensrechtliche Ansprüche der\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber dem Kanton aus dem Arbeitsverhältnis verwirken\nund nicht verjähren sollten und dies auch so gewollt war.\n\n4.1.3 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei den Verwirkungsfristen um wichtige Bestimmungen handelt, die auf Gesetzesstufe zu regeln seien. Die Bestimmung von § 56 Personaldekret sei nicht im formellen Gesetzgebungsverfahren, sondern in einer Vollziehungsverordnung zum Personalgesetz und deshalb nicht wie gefordert vom Gesetzgeber erlassen worden.\n\n§ 36 Abs. 1 KV bestimmt, dass die Befugnis zum Erlass grundlegender und wichtiger Bestimmungen vom Gesetzgeber nicht auf andere Organe übertragen werden dürfe. Des Weiteren\nhält § 67 Abs. 1 lit. d KV fest, dass der Landrat die vom Kanton ausgerichteten Besoldungen,\nPensionen und Ruhegehälter regelt.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDa die Kantonsverfassung selbst den Landrat ermächtigt, die Besoldung der Kantonsangestellten umfassend zu regeln, ist zweifellos davon auszugehen, dass der Landrat damit auch befugt\nist, selbst zu bestimmen, ob solche vermögensrechtlichen Ansprüche verjähren oder verwirken.\nDie Frage, ob es sich bei der Regelung von Verjährungs- und Verwirkungsfristen bzw. bei der\nÄnderung einer Verjährungs- in eine Verwirkungsfrist, um eine grundlegende und wichtige Bestimmung im Sinne von § 36 KV handelt, kann demzufolge offen gelassen werden.\n\n"}