{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-400_2012-07-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8db3d3e3-e278-459d-9323-ccde6dd25dd3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "4a4f7b17dc386dace4bfdb53103f1086"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-400_2012-07-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a3d71b7c-2fa8-4c5a-a679-8cdde7a974bb", "Checksum": "48276c3621d38a19d6747639371c824a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 400", "810 2011 400"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.07.2012 810 11 400 (810 2011 400)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückwirkender Anspruch auf Inkonvenienzzulagen auf Ferienlohn (RRB Nr. 1539 vom 08.11.2011)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:23", "Checksum": "63a085f665a0076b2417e8b5aed18149", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.07.2012 810 11 400 (810 2011 400)\nRegeste:\nRückwirkender Anspruch auf Inkonvenienzzulagen auf Ferienlohn (RRB Nr. 1539 vom 08.11.2011)\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und\nVerwaltungsrecht\n\nvom 4. Juli 2012 (810 11 400)\n____________________________________________________________________\n\nPersonalrecht\n\nKein rückwirkender Anspruch auf Inkonvenienzzulagen auf Ferienlohn\n\nBesetzung Vizepräsident, Bruno Gutzwiller, Kantonsrichter Markus\nClausen, Helena Hess , Christian Haidlauf, Edgar Schürmann,\nGerichtsschreiber Daniel Gfeller\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Jonas Schweighauser,\nAdvokat,\n\ngegen\n\nRegierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal,\nBeschwerdegegner\n\nBetreff Rückwirkender Anspruch auf Inkonvenienzzulagen auf Ferienlohn\n(RRB Nr. 1539 vom 08.11.2011)\n\nA. A.____ ist Mitarbeiter des Kantonsspitals B.____. Er arbeitet im Fixzeitenmodell mit\nunterschiedlichen Arbeitszeiten, weshalb er für Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit Anspruch auf Inkonvenienzzulagen hat. Seit dem 1. Januar 2009 besteht während den Ferien für dauerhaft und regelmässig bezogene Inkonvenienzzulagen ein Anspruch ab dem ersten\nTag. Am 25. November 2010 stellte A.____ Antrag auf rückwirkende Auszahlung der Zulagen\nfür regelmässig geleistete Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsleistung auf den Ferienlohn für die Zeitspanne vom 1. Januar 2004 bis und mit 31. Dezember 2008. Mit Verfügung vom\n30. November 2010 hat das Kantonsspital B.____ den Antrag des Beschwerdeführers unter\nHinweis auf die korrekte Umsetzung des Regierungsratsbeschlusses Nr. 1527 vom 4. November 2008 abgewiesen. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 hat A.____, vertreten durch Dr.\nJonas Schweighauser, Advokat, gegen diese Verfügung Beschwerde beim Regierungsrat des\nKantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) erhoben.\n\nMit Regierungsratsbeschluss vom 8. November 2011 (RRB Nr. 1539) hat der Regierungsrat die\nBeschwerde abgewiesen. Unter anderem verwies der Regierungsrat auf einen Entscheid des\nVerwaltungsgerichts (VGE) vom 29. März 2000 (VGE vom 29. März 2000, 810 99 139). Das\nGericht habe damals entschieden, dass solche Zulagen lediglich geschuldet seien, wenn die\nArbeit auch tatsächlich geleistet werde. Die Auslegung des Regierungsrates, dass im basellandschaftlichen Recht Zulagen nicht als Lohnbestandteile gelten würden, würde sich als sachlich und begründet erweisen. Ausserdem führte der Regierungsrat aus, dass allfällige Ansprüche inzwischen verwirkt wären.\n\nB. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, wiederum vertreten durch Dr. Jonas Schweighauser, mit Schreiben vom 18. November 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-\nLandschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte,\ndass der angefochtene Entscheid aufgehoben werde und ihm rückwirkend per 1. Januar 2004\nbis und mit 31. Dezember 2008 die Schichtzulagen auf dem Ferienlohn im Umfang von\nFr. 3'000.-- nebst 5% Zins ab dem 1. Januar 2009 zuzusprechen sei. Mit Beschwerdebegründung vom 30. Januar 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 2. April 2012 beantragte das Kantonale Personalamt die Abweisung der Beschwerde.\n\nD. Auf Aufforderung des Gerichts hin reichte das Kantonale Personalamt mit Schreiben\nvom 27. April 2012 Protokolle der Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft Basel-Landschaftlicher\nPersonalverbände zu den Akten. Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, dass der Beschwerdegegner ein im Protokoll der Finanzund Kirchendirektion vom 30. Mai 2008 erwähntes externes Gutachten zu den Akten einzureichen habe.\n\nMit Verfügung vom 4. Mai 2012 forderte die instruierende Gerichtspräsidentin den Regierungsrat auf, dem Gericht sämtliche Vorakten inklusive allfälliger Gutachten, Aktennotizen etc. bis\n4. Juni 2012 einzureichen. Mit Schreiben vom 23. Mai 2012 erklärte das Kantonale Personalamt, dass bereits sämtliche Verfahrensakten dem Kantonsgericht eingereicht worden seien. Bei\ndem vom Beschwerdeführer erwähnten Gutachten handle es sich um eine Stellungnahme mit\ngrundsätzlichen Überlegungen, welche im Zusammenhang mit einer vorgängigen verwaltungsinternen Entscheidfindung in Auftrag gegeben worden sei. Es gehöre folglich nicht zu den Ver-\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nfahrensakten, sondern stelle lediglich ein verwaltungsinternes Dokument dar, das grundsätzlich\nnicht dem rechtlichen Gehör der Parteien und damit nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstehe.\n\nMit Schreiben vom 29. Mai 2012 wurde der Antrag auf Beizug des strittigen Gutachtens und auf\nAkteneinsicht in dasselbe vom Beschwerdeführer erneuert.\n\nMit Schreiben vom 30. Mai 2012 forderte das Gericht den Beschwerdegegner auf, das erwähnte Gutachten einzureichen damit anschliessend über die Frage des Akteneinsichtsrechts entschieden werden könne. Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 beantragte der Regierungsrat, nunmehr vertreten durch Dr. Dieter Völlmin, es sei davon abzusehen, die \"Stellungnahme zur geplanten Aenderung der Verordnung zur Arbeitszeit betreffend Inkonvenienzzulagen\" vom\n14. Mai 2008 von C.____ zu den Akten des Verfahrens A.____ gegen den Regierungsrat des\nKantons Basel-Landschaft zu nehmen oder davon den Richterinnen und Richtern oder dem/der\nGerichtsschreiber/in und/oder der Gegenpartei bzw. seinem Rechtsvertreter auf andere Weise\ndavon Kenntnis zu geben.\n\n"}