8. Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Annahme einer konkurrenzierenden Tätigkeit des Beschwerdeführers als Inhaber der E.____ AG und somit geldwerter Leistungen nach den obigen Ausführungen keine Anzeichen bestehen, womit dem Kanton Basel-Landschaft das Recht auf Besteuerung des selbständigen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers im Jahre 2006 zusteht. 9. Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. Die Parteikosten werden nach § 21 VPO wettgeschlagen.