Sie tritt ein, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen muss der Kanton, bei welchem die Verwirkung des Besteuerungsrechts im Raum steht, mit der Erhebung seines Steueranspruchs ungebührlich lange zugewartet haben. Zum anderen ist vorausgesetzt, dass ein anderer als der säumige Kanton zur Rückerstattung von Steuern verpflichtet werden müsste, welche er formell ordnungsgemäss in guten Treuen und in entschuldbarer Unkenntnis des kollidierenden Steueranspruchs bezogen hatte (MICHAEL BEUSCH, a.a.O., S. 482 f.).