Die Verwirkung ist ein Institut zugunsten der steuererhebenden Kantone und nicht der Steuerpflichtigen, weshalb die Verwirkung auch nur durch den anderen Kanton und nicht durch den Steuerpflichtigen selbst geltend gemacht werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2009, 2C_27/2009, E. 2.1). Die Verwirkung des kantonalen Besteuerungsrechts stellt eine Konkretisierung des die gesamte Rechtsordnung durchdringenden Gebots des Verhaltens nach Treu und Glauben dar. Sie tritt ein, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind.