7.1 Gelangt eine steuerpflichtige Person nach Durchlaufen des Instanzenzuges an das Bundesgericht, so wird in dieses Verfahren auch der Kanton einbezogen, dessen Steuerhoheit ebenfalls in Frage steht. In diesem Verfahrensstadium kann die Einrede der Verwirkung des kantonalen Besteuerungsrechts erhoben werden (MICHAEL BEUSCH, a.a.O., S. 482). Die Verwirkung ist ein Institut zugunsten der steuererhebenden Kantone und nicht der Steuerpflichtigen, weshalb die Verwirkung auch nur durch den anderen Kanton und nicht durch den Steuerpflichtigen selbst geltend gemacht werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2009, 2C_27/2009, E. 2.1).