127 Abs. 3 BV vorschreibt, dass der kantonale Instanzenzug zumindest in einem Kanton durchlaufen werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2011, 2C_178/2011, E. 1.3), kann weder das Steuergericht noch das Kantonsgericht die vorliegende Doppelbesteuerung beseitigen, zumal der Beschwerdeführer sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Kanton Ba- sel-Landschaft zu versteuern hat. Hält der Kanton Obwalden daran fest, dass der Beschwerdeführer sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit aus dem Jahre 2006 im Kanton Obwalden zu versteuern hat, ist der Beschwerdeführer somit gehalten, die vorliegend strittige Angelegen-