Obschon das neue Recht selbst bei Steuerkompetenzkonflikten gemäss Art. 127 Abs. 3 BV vorschreibt, dass der kantonale Instanzenzug zumindest in einem Kanton durchlaufen werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2011, 2C_178/2011, E. 1.3), kann weder das Steuergericht noch das Kantonsgericht die vorliegende Doppelbesteuerung beseitigen, zumal der Beschwerdeführer sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Kanton Ba- sel-Landschaft zu versteuern hat.