6.3 Über einen Streit zwischen zwei Kantonen kann wesensgemäss nur das Bundesgericht befinden, welches entweder von einem Kanton selbst im Klageverfahren oder von einem Steuerpflichtigen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angerufen wird (MICHAEL BEUSCH in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, S. 482). Obschon das neue Recht selbst bei Steuerkompetenzkonflikten gemäss Art.