6.2 Wie das Steuergericht in seinem Entscheid festgehalten hat, liegt im vorliegenden Fall eine unzulässige Doppelbesteuerung vor, indem sowohl der Kanton Basel-Landschaft als auch der Kanton Obwalden das gesamte Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner selbständigen Tätigkeit im Jahre 2006 zur Besteuerung heranziehen.