5.5 Aufgrund obiger Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass keine konkurrenzierende Tätigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der E.____ AG vorliegt und die Steuerverwaltung zu Recht nicht vom Recht des Kantons Basel-Landschaft, das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Tätigkeit in C.____ zu besteuern, abgewichen ist.