In der Steuerausscheidung des Kantons Obwalden für die Jahre 2006 und 2007 wurden die strittigen Positionen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erfasst und gerade nicht als geldwerte Leistungen im Rahmen des Wertschriftenertrages oder im Rahmen eines sonstigen Ertrages. Dies lässt darauf schliessen, dass der Kanton Obwalden davon ausgegangen ist, die Einzelunternehmung werde am oder vom Wohnsitz des Beschwerdeführers aus betrieben. Der Kanton Obwalden ist folglich von einer selbständigen Tätigkeit und gerade nicht von geldwerten Leistungen im Rahmen einer konkurrenzierenden Tätigkeit ausgegangen.