Es ist folglich aufgrund der Prüfung durch die Steuerverwaltung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen unterschiedliche Kunden mit unterschiedlichen Produkten beliefert und mithin keine konkurrenzierende Tätigkeit vorliegt, aufgrund derer auf geldwerte Leistungen und Gewinnvorwegnahme zu schliessen wäre. In der Steuerausscheidung des Kantons Obwalden für die Jahre 2006 und 2007 wurden die strittigen Positionen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erfasst und gerade nicht als geldwerte Leistungen im Rahmen des Wertschriftenertrages oder im Rahmen eines sonstigen Ertrages.