Zudem hätten die Einzelunternehmung und die Aktiengesellschaft unterschiedliche Kundenstämme. Es ist folglich aufgrund der Prüfung durch die Steuerverwaltung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen unterschiedliche Kunden mit unterschiedlichen Produkten beliefert und mithin keine konkurrenzierende Tätigkeit vorliegt, aufgrund derer auf geldwerte Leistungen und Gewinnvorwegnahme zu schliessen wäre.