nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist, und schliesslich der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (BGE 131 II 593 E. 5.1). Als geldwerte Leistungen gelten insbesondere Ertragsverzichte zugunsten des Aktionärs oder