Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der Kanton Obwalden im Schreiben vom 4. Februar 2011 die vom Beschwerdeführer deklarierten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht als solche akzeptieren würde, sondern diese Einnahmen zufolge einer konkurrenzierenden Tätigkeit des Beschwerdeführers als Inhaber der E.____ AG als geldwerte Leistung der AG qualifiziere und demzufolge die entsprechenden Einkünfte dem Wohnsitz des Beschwerdeführers und Aktionärs im Kanton Obwalden zuweise.