5.1 Das vorstehend festgestellte Recht des Kantons Basel-Landschaft, das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Tätigkeit in C.____ zu besteuern, kann nur bestehen, wenn es sich bei den vom Beschwerdeführer diesbezüglich deklarierten Einkünften auch tatsächlich um selbständiges Erwerbseinkommen handelt. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der Kanton Obwalden im Schreiben vom 4. Februar 2011 die vom Beschwerdeführer deklarierten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht als solche akzeptieren würde, sondern diese Einnahmen zufolge einer konkurrenzierenden Tätigkeit des Beschwerdeführers als Inhaber der E.__