StG ergibt sich, dass der aus der Einzelunternehmung D.____ fliessende Gewinn sowie das im Einzelunternehmen investierte Kapital der beschränkten Steuerpflicht im Kanton Basel-Landschaft unterliegen. Infolgedessen steht dem Kanton Basel-Landschaft grundsätzlich das Recht zu, den Beschwerdeführer bzw. das selbständige Einkommen im Jahre 2006 aus der Tätigkeit der Einzelunternehmung D.____ zu besteuern.