Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Inhaber der D.____ mit Einzelunterschrift ist der Beschwerdeführer. Nach einigen Jahren der Inaktivität nahm die Einzelunternehmung im Jahre 2006 die Geschäftstätigkeit wieder auf. Die geschäftlichen Aktivitäten wurden am Sitz der Einzelunternehmung in C.____ ausgeübt. Aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nach Art. 4 Abs. 1 StHG und § 6 Abs. 1 lit. c StG ergibt sich, dass der aus der Einzelunternehmung D.____ fliessende Gewinn sowie das im Einzelunternehmen investierte Kapital der beschränkten Steuerpflicht im Kanton Basel-Landschaft unterliegen.