Folglich ist bei solchen Personengesellschaften mit dem zivilrechtlichen Sitz immer auch ein Geschäftsbetrieb verbunden, so dass aufgrund von Art. 4 Abs. 1 StHG ein Anknüpfungstatbestand für die beschränkte Steuerpflicht des ausserkantonalen Gesellschafters im Kanton definitionsgemäss gegeben ist (MAJA BAUER-BALMELLI/MARKUS NYFFENEGGER in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2. Auflage Basel 2002, S. 62). Führt der Steuerpflichtige seinen Geschäftsbetrieb ausserhalb seines Wohnsitzkantons, begründet er somit am Geschäftsort ein Spezialdomizil, wodurch das im Geschäft investierte Kapital sowie das daraus fliessende Einkommen am Spezialdomizil steuerpflichtig wird (PETER