Inhaber von Einzelfirmen sowie Teilhaber an kaufmännischen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften unterliegen der beschränkten Steuerpflicht im Kanton, wenn sich der zivilrechtliche Sitz der Einzelunternehmung beziehungsweise der Personengesellschaft im Kanton befindet. Die Anknüpfung am Sitz der kaufmännischen Kollek- tiv- und Kommanditgesellschaft ergibt sich indirekt aus dem Handelsrecht: Diese Gesellschaften müssen sich am Ort der Hauptniederlassung, mithin am Ort des tatsächlichen Mittelpunktes des geschäftlichen Betriebs, in das Handelsregister eintragen lassen (vgl. Art. 934 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: