4.2 Im kantonalen Recht wird in § 6 Abs. 1 lit. c StG festgehalten, dass natürliche und juristische Personen sowie ausländische Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, unter Vorbehalt von § 6bis Abs. 4 StG bzw. § 6ter Abs. 4 StG, kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig sind, wenn sie im Kanton in festen Einrichtungen eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.