127 Abs. 3 BV) muss das Bestehen eines Nebensteuerdomizils zur Folge haben, dass die Besteuerungsbefugnis des Hauptsteuerdomizils in gleichem Masse eingeschränkt wird, als das Nebensteuerdomizil zu berücksichtigen ist. In Anwendung der im interkantonalen Steuerrecht geltenden Befreiungsmethode werden dabei die am Nebensteuerdomizil steuerpflichtigen Teile des Einkommens und Vermögens am Hauptsteuerdomizil nicht steuerpflichtig (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2008, B-1456/2007, E. 3.3; PETER LOCHER, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 5 S. 37 ff.).