In persönlicher Hinsicht in dem Sinne, als die natürliche Person ein Hauptsteuerdomizil in dem Kanton begründet, wo sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 3 Abs. 1 StHG); in wirtschaftlicher Hinsicht in dem Sinne, als ein Nebensteuerdomizil in Kantonen besteht, wo eine natürliche Person ohne steuerrechtlichen Wohnsitz Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhält, Grundstücke besitzt, nutzt, vermittelt oder damit handelt (Art. 4 Abs. 1 StHG). Aufgrund des verfassungsmässigen Verbots der Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV)