Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss § 131 Abs. 1 StG kann gegen Entscheide des Steuergerichts innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht schriftlich Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt ist unter anderem die steuerpflichtige Person (§ 131 Abs. 2 lit. a StG). Vorliegend sind sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.