Zur Begründung wurde im Schreiben vom 1. Dezember 2011 ausgeführt, dass nur das Bundesgericht die Beseitigung der interkantonalen Doppelbesteuerung herbeiführen könne und er somit gezwungen sei, den kantonalen Instanzenzug zu durchlaufen. Zudem sei es eigenartig, dass in den Jahren 2007 bis 2010 keine Doppelbesteuerung vorgenommen worden sei, obschon sich die Situation nicht verändert habe. F. Die Steuerverwaltung und das Steuergericht liessen sich mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 bzw. vom 22. Dezember 2011 vernehmen und schlossen auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.