StHG des Wohnsitzkantons Obwalden nicht als verspätet betrachtet werden, da der Kanton Basel-Landschaft erst aufgrund der Veranlagung des Kantons Obwalden (Hauptsteuerdomizil) tätig geworden sei. Es liege somit keine Verwirkung des Steueranspruchs auf Seiten des Kantons Basel-Landschaft vor und es erscheine aufgrund der Aktenlage zudem wenig wahrscheinlich, dass der Kanton Obwalden die Steuer auf dem selbständigen Einkommen in Unkenntnis des kollidierenden Steueranspruchs erhoben habe.