c des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 7. Februar 1974 unterliege der daraus fliessende Gewinn sowie das Vermögen der Einzelunternehmung der beschränkten Steuerpflicht im Kanton Basel-Landschaft. Zudem könne die Veranlagung des Kantons Basel-Landschaft (Nebensteuerdomizilkanton) aufgrund der Mitteilungspflicht gemäss Art. 39 Abs. 2 StHG des Wohnsitzkantons Obwalden nicht als verspätet betrachtet werden, da der Kanton Basel-Landschaft erst aufgrund der Veranlagung des Kantons Obwalden (Hauptsteuerdomizil) tätig geworden sei.