D. Mit Entscheid vom 19. August 2011 wies das Steuergericht den Rekurs vom 14. Februar 2011 ab und stellte zudem fest, dass vorliegendenfalls eine unzulässige Doppelbesteuerung nach Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 bestehe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das selbständige Erwerbseinkommen des Rekurrenten im Jahr 2006 vom Kanton Basel-Landschaft und vom Kanton Obwalden mit der Einkommenssteuer besteuert worden sei, womit eine unzulässige Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV vorliege. Des Weiteren wurde festgehalten, dass die Einzelunternehmung D.____ mit Sitz in C._