C. Mit Rekurs vom 14. Februar 2011 beantragte A.____ dem Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht (Steuergericht), sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sein Rekurs bzw. Revisionsbegehren betreffend interkantonaler Doppelbesteuerung von der Steuerverwaltung des Kantons Obwalden nicht gutgeheissen worden sei, womit er wieder an den Kanton Basel-Landschaft gelange.