B. Mit Eingabe vom 16. Februar 2010 erhob A.____ Einsprache gegen die definitive Veranlagungsverfügung für die Staatssteuer 2006 und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich um eine unzulässige interkantonale Doppelbesteuerung handle, da er sein Einkommen seit zehn Jahren im Kanton Obwalden versteuere. Mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2011 wies die Steuerverwaltung des Kantons Basel- Landschaft (Steuerverwaltung) die Einsprache ab.