{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-392_2012-04-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=247536c1-4ab7-4f64-819f-901988ae1571&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "2c5f72278fe7101aa81909af83005e67"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-392_2012-04-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=118dae42-3fdf-4728-a013-a8e92fb64463", "Checksum": "ade9ca7c4e699e28c8e1908fe2943922"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 392", "810 2011 392"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.04.2012 810 11 392 (810 2011 392)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staatssteuer 2006"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:20:41", "Checksum": "67941c9c9c2b594f37091d365ccf6f96", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.04.2012 810 11 392 (810 2011 392)\nRegeste:\nStaatssteuer 2006\n\n5.4 Im Rahmen des Revisionsberichts Nr. 2010-176 hat die Steuerverwaltung die Möglichkeit einer konkurrenzierenden Tätigkeit des Beschwerdeführers und die damit verbundene\nProblematik der geldwerten Leistungen bzw. einer Gewinnvorwegnahme thematisiert und den\nBeschwerdeführer damit konfrontiert. Dem Bericht kann sodann entnommen werden, dass der\nBeschwerdeführer seine Geschäftstätigkeit dahingehend aufgeteilt habe, dass Dienstleistungsaufträge über die Einzelunternehmung und die Materiallieferaufträge über die Aktiengesellschaft\nabgewickelt werden. Zudem hätten die Einzelunternehmung und die Aktiengesellschaft unterschiedliche Kundenstämme. Es ist folglich aufgrund der Prüfung durch die Steuerverwaltung\ndavon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen unterschiedliche Kunden mit unterschiedlichen Produkten beliefert und mithin keine konkurrenzierende Tätigkeit vorliegt, aufgrund derer auf geldwerte Leistungen und Gewinnvorwegnahme zu\nschliessen wäre. In der Steuerausscheidung des Kantons Obwalden für die Jahre 2006 und\n2007 wurden die strittigen Positionen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erfasst und gerade nicht als geldwerte Leistungen im Rahmen des Wertschriftenertrages oder im Rahmen\neines sonstigen Ertrages. Dies lässt darauf schliessen, dass der Kanton Obwalden davon ausgegangen ist, die Einzelunternehmung werde am oder vom Wohnsitz des Beschwerdeführers\naus betrieben. Der Kanton Obwalden ist folglich von einer selbständigen Tätigkeit und gerade\nnicht von geldwerten Leistungen im Rahmen einer konkurrenzierenden Tätigkeit ausgegangen.\nZudem war der Kanton Obwalden gemäss seinem Schreiben an die Steuerverwaltung vom\n10. Januar 2011 bereit, die Besteuerung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit ab dem\nJahre 2008 (wieder) dem Kanton Basel-Landschaft zu überlassen.\n\n5.5 Aufgrund obiger Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass keine konkurrenzierende Tätigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der E.____ AG vorliegt und die Steuerverwaltung zu Recht nicht vom Recht des Kantons Basel-Landschaft, das Einkommen des\nBeschwerdeführers aus selbständiger Tätigkeit in C.____ zu besteuern, abgewichen ist.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n6.1 Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor, wenn eine\nsteuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für\ndie gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein\nKanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine\nSteuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung) (Urteil des\nBundesgerichts vom 30. Juni 2011, 2C_672/2010, E. 3.1).\n\n6.2 Wie das Steuergericht in seinem Entscheid festgehalten hat, liegt im vorliegenden Fall\neine unzulässige Doppelbesteuerung vor, indem sowohl der Kanton Basel-Landschaft als auch\nder Kanton Obwalden das gesamte Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner selbständigen Tätigkeit im Jahre 2006 zur Besteuerung heranziehen.\n\n6.3 Über einen Streit zwischen zwei Kantonen kann wesensgemäss nur das Bundesgericht\nbefinden, welches entweder von einem Kanton selbst im Klageverfahren oder von einem Steuerpflichtigen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angerufen wird (MICHAEL\nBEUSCH in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011,\nS. 482). Obschon das neue Recht selbst bei Steuerkompetenzkonflikten gemäss Art. 127 Abs.\n3 BV vorschreibt, dass der kantonale Instanzenzug zumindest in einem Kanton durchlaufen\nwerden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2011, 2C_178/2011, E. 1.3), kann\nweder das Steuergericht noch das Kantonsgericht die vorliegende Doppelbesteuerung beseitigen, zumal der Beschwerdeführer sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Kanton Ba-\nsel-Landschaft zu versteuern hat. Hält der Kanton Obwalden daran fest, dass der Beschwerdeführer sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit aus dem Jahre 2006 im Kanton Obwalden\nzu versteuern hat, ist der Beschwerdeführer somit gehalten, die vorliegend strittige Angelegenheit dem Bundesgericht zur Beurteilung und Beseitigung der bestehenden Doppelbesteuerung\nvorzulegen.\n\n7.1 Gelangt eine steuerpflichtige Person nach Durchlaufen des Instanzenzuges an das\nBundesgericht, so wird in dieses Verfahren auch der Kanton einbezogen, dessen Steuerhoheit\nebenfalls in Frage steht. In diesem Verfahrensstadium kann die Einrede der Verwirkung des\nkantonalen Besteuerungsrechts erhoben werden (MICHAEL BEUSCH, a.a.O., S. 482). Die Verwirkung ist ein Institut zugunsten der steuererhebenden Kantone und nicht der Steuerpflichtigen,\nweshalb die Verwirkung auch nur durch den anderen Kanton und nicht durch den Steuerpflichtigen selbst geltend gemacht werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2009,\n2C_27/2009, E. 2.1). Die Verwirkung des kantonalen Besteuerungsrechts stellt eine Konkretisierung des die gesamte Rechtsordnung durchdringenden Gebots des Verhaltens nach Treu\nund Glauben dar. Sie tritt ein, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen\nmuss der Kanton, bei welchem die Verwirkung des Besteuerungsrechts im Raum steht, mit der\nErhebung seines Steueranspruchs ungebührlich lange zugewartet haben. Zum anderen ist vorausgesetzt, dass ein anderer als der säumige Kanton zur Rückerstattung von Steuern verpflichtet werden müsste, welche er formell ordnungsgemäss in guten Treuen und in entschuldbarer\nUnkenntnis des kollidierenden Steueranspruchs bezogen hatte (MICHAEL BEUSCH, a.a.O., S.\n482 f.).\n\n"}