{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-392_2012-04-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=247536c1-4ab7-4f64-819f-901988ae1571&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "2c5f72278fe7101aa81909af83005e67"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-392_2012-04-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=118dae42-3fdf-4728-a013-a8e92fb64463", "Checksum": "ade9ca7c4e699e28c8e1908fe2943922"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 392", "810 2011 392"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.04.2012 810 11 392 (810 2011 392)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staatssteuer 2006"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:20:41", "Checksum": "67941c9c9c2b594f37091d365ccf6f96", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.04.2012 810 11 392 (810 2011 392)\nRegeste:\nStaatssteuer 2006\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nInhaber der D.____ mit Einzelunterschrift ist der Beschwerdeführer. Nach einigen Jahren der\nInaktivität nahm die Einzelunternehmung im Jahre 2006 die Geschäftstätigkeit wieder auf. Die\ngeschäftlichen Aktivitäten wurden am Sitz der Einzelunternehmung in C.____ ausgeübt. Aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nach Art. 4 Abs. 1 StHG und § 6 Abs. 1 lit. c StG ergibt\nsich, dass der aus der Einzelunternehmung D.____ fliessende Gewinn sowie das im Einzelunternehmen investierte Kapital der beschränkten Steuerpflicht im Kanton Basel-Landschaft unterliegen. Infolgedessen steht dem Kanton Basel-Landschaft grundsätzlich das Recht zu, den Beschwerdeführer bzw. das selbständige Einkommen im Jahre 2006 aus der Tätigkeit der Einzelunternehmung D.____ zu besteuern.\n\n5.1 Das vorstehend festgestellte Recht des Kantons Basel-Landschaft, das Einkommen des\nBeschwerdeführers aus selbständiger Tätigkeit in C.____ zu besteuern, kann nur bestehen,\nwenn es sich bei den vom Beschwerdeführer diesbezüglich deklarierten Einkünften auch tatsächlich um selbständiges Erwerbseinkommen handelt. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der Kanton Obwalden im Schreiben vom 4. Februar 2011 die vom Beschwerdeführer\ndeklarierten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht als solche akzeptieren würde,\nsondern diese Einnahmen zufolge einer konkurrenzierenden Tätigkeit des Beschwerdeführers\nals Inhaber der E.____ AG als geldwerte Leistung der AG qualifiziere und demzufolge die entsprechenden Einkünfte dem Wohnsitz des Beschwerdeführers und Aktionärs im Kanton Obwalden zuweise.\n\n5.2 Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss § 53 StG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des\nVorjahres (Abs. 1 lit. a); allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter\nAufwendungen verwendet werden, wie insbesondere Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, geschäftsmässig\nnicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen, Einlagen in die Reserven, Einzahlungen\nauf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (Abs. 1 lit. b); den der\nErfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Liquidationsund Aufwertungsgewinne, vorbehältlich § 32 (Abs. 1 lit. c) sowie den Zinsen auf dem verdeckten Eigenkapital (Abs. 1 lit. d). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 bzw. Art. 24 Abs. 1 StHG\nund das Bundesgericht führte hierzu in seinem Urteil 2C_680/2011 vom 16. Januar 2012 aus,\ndass zum steuerbaren Reingewinn namentlich Zuwendungen der Gesellschaft an die Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Dritte gehören, die einem Aussenstehenden nicht oder zumindest nicht im gleichen Masse gewährt würden. Solche geldwerte Leistungen sind nach der\nRechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, der Aktionär direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahe stehende\nPerson oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen\nnicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist, und schliesslich der\nCharakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (BGE 131 II 593 E. 5.1).\nAls geldwerte Leistungen gelten insbesondere Ertragsverzichte zugunsten des Aktionärs oder\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\neiner ihm nahe stehenden Person, die bei der Gesellschaft zu einer entsprechenden Kürzung\ndes in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinnes führen. Diese Form der geldwerten Leistung wird irreführend als \"Gewinnvorwegnahme\" bezeichnet, obwohl handelsrechtlich gar keine\nGewinne \"vorweggenommen\" werden können. Solche Ertragsverzichte liegen vor, wenn die\nGesellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder teilweise zugunsten des Aktionärs oder\ndiesem nahestehenden Personen verzichtet bzw. wenn diese nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem unbeteiligten Dritten fordern würde (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2012, 2C_680/2011, Urteil des Bundesgerichts vom\n22. September 2011, 2C_180/2011, 2C_181/2011).\n\n5.3 Aufgrund der vorliegenden Akten könnte der Anschein einer konkurrenzierenden Tätigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der E.____ AG erweckt werden. Während Jahren hat\ndie Aktiengesellschaft sämtliche Geschäfte des Beschwerdeführers abgewickelt, von welchen\nnunmehr ohne klar ersichtlichen Grund seit dem Jahr 2006 ein Teilbereich über die Einzelunternehmung des Beschwerdeführers abgewickelt werden. Bei dieser Konstellation liegt die Annahme nahe, der Verzicht der Aktiengesellschaft auf das ihr zustehende Einkommen sei einzig\nim Beteiligungsverhältnis des Beschwerdeführers an der Akteingesellschaft begründet.\n\n"}