{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-392_2012-04-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=247536c1-4ab7-4f64-819f-901988ae1571&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "2c5f72278fe7101aa81909af83005e67"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-392_2012-04-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=118dae42-3fdf-4728-a013-a8e92fb64463", "Checksum": "ade9ca7c4e699e28c8e1908fe2943922"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 392", "810 2011 392"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.04.2012 810 11 392 (810 2011 392)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staatssteuer 2006"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:20:41", "Checksum": "67941c9c9c2b594f37091d365ccf6f96", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.04.2012 810 11 392 (810 2011 392)\nRegeste:\nStaatssteuer 2006\n\n1. Gemäss § 131 Abs. 1 StG kann gegen Entscheide des Steuergerichts innert 30 Tagen\nbeim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht schriftlich Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt ist unter anderem die steuerpflichtige Person (§ 131\nAbs. 2 lit. a StG). Vorliegend sind sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt, sodass auf die\nBeschwerde eingetreten werden kann.\n\n2. Nach § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde\nRechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Die\nÜberprüfung der Angemessenheit einer Verfügung ist hingegen nur in Ausnahmefällen vorgesehen (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Mit der Beschwerde in Steuersachen können gemäss § 45 Abs.\n2 VPO alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Somit kann das Kantonsgericht vorliegend auch die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids überprüfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bereits vom Kanton Obwalden besteuert worden sei und demzufolge eine Besteuerung des gleichen Einkommens im Kanton Basel-Landschaft nicht zulässig sei, da ansonsten eine unzulässige Doppelbesteuerung resultieren würde. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage, ob die Steuerverwaltung und das Steuergericht zu\nRecht von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und in der Folge von einer Steuerpflicht des\nBeschwerdeführers im Kanton Basel-Landschaft ausgegangen sind.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4.1 Nach StHG kann für natürliche Personen eine Steuerpflicht sowohl aufgrund persönlicher als auch aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit bestehen: In persönlicher Hinsicht in dem\nSinne, als die natürliche Person ein Hauptsteuerdomizil in dem Kanton begründet, wo sie ihren\nsteuerrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 3 Abs. 1 StHG); in wirtschaftlicher Hinsicht in dem Sinne,\nals ein Nebensteuerdomizil in Kantonen besteht, wo eine natürliche Person ohne steuerrechtlichen Wohnsitz Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhält, Grundstücke besitzt, nutzt,\nvermittelt oder damit handelt (Art. 4 Abs. 1 StHG). Aufgrund des verfassungsmässigen Verbots\nder Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) muss das Bestehen eines Nebensteuerdomizils\nzur Folge haben, dass die Besteuerungsbefugnis des Hauptsteuerdomizils in gleichem Masse\neingeschränkt wird, als das Nebensteuerdomizil zu berücksichtigen ist. In Anwendung der im\ninterkantonalen Steuerrecht geltenden Befreiungsmethode werden dabei die am Nebensteuerdomizil steuerpflichtigen Teile des Einkommens und Vermögens am Hauptsteuerdomizil nicht\nsteuerpflichtig (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2008, B-1456/2007, E.\n3.3; PETER LOCHER, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 5 S.\n37 ff.).\n\n4.2 Im kantonalen Recht wird in § 6 Abs. 1 lit. c StG festgehalten, dass natürliche und juristische Personen sowie ausländische Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, unter Vorbehalt von § 6bis Abs. 4 StG bzw. § 6ter Abs. 4 StG, kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit\nbeschränkt steuerpflichtig sind, wenn sie im Kanton in festen Einrichtungen eine selbständige\nErwerbstätigkeit ausüben.\n\n4.3 Als Geschäftsbetriebe im Kanton gelten schweizerische Unternehmen mit Sitz resp. festen Anlagen oder Einrichtungen im Kanton. Inhaber von Einzelfirmen sowie Teilhaber an kaufmännischen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften unterliegen der beschränkten Steuerpflicht\nim Kanton, wenn sich der zivilrechtliche Sitz der Einzelunternehmung beziehungsweise der\nPersonengesellschaft im Kanton befindet. Die Anknüpfung am Sitz der kaufmännischen Kollek-\ntiv- und Kommanditgesellschaft ergibt sich indirekt aus dem Handelsrecht: Diese Gesellschaften müssen sich am Ort der Hauptniederlassung, mithin am Ort des tatsächlichen Mittelpunktes\ndes geschäftlichen Betriebs, in das Handelsregister eintragen lassen (vgl. Art. 934 Abs. 1 des\nBundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter\nTeil: Obligationenrecht]). Folglich ist bei solchen Personengesellschaften mit dem zivilrechtlichen Sitz immer auch ein Geschäftsbetrieb verbunden, so dass aufgrund von Art. 4 Abs. 1\nStHG ein Anknüpfungstatbestand für die beschränkte Steuerpflicht des ausserkantonalen Gesellschafters im Kanton definitionsgemäss gegeben ist (MAJA BAUER-BALMELLI/MARKUS\nNYFFENEGGER in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2. Auflage Basel 2002, S. 62).\nFührt der Steuerpflichtige seinen Geschäftsbetrieb ausserhalb seines Wohnsitzkantons, begründet er somit am Geschäftsort ein Spezialdomizil, wodurch das im Geschäft investierte Kapital sowie das daraus fliessende Einkommen am Spezialdomizil steuerpflichtig wird (PETER\nMÄUSLI-ALLENSPACH in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht,\nBasel 2011, S. 170).\n\n4.4 Die Einzelunternehmung D.____ wurde im Januar 1998 in das Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen. Der Sitz der Einzelunternehmung befindet sich in C.____,\n\n"}