{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-392_2012-04-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=247536c1-4ab7-4f64-819f-901988ae1571&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "2c5f72278fe7101aa81909af83005e67"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-392_2012-04-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=118dae42-3fdf-4728-a013-a8e92fb64463", "Checksum": "ade9ca7c4e699e28c8e1908fe2943922"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 392", "810 2011 392"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.04.2012 810 11 392 (810 2011 392)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staatssteuer 2006"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:20:41", "Checksum": "67941c9c9c2b594f37091d365ccf6f96", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.04.2012 810 11 392 (810 2011 392)\nRegeste:\nStaatssteuer 2006\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und\nVerwaltungsrecht\n\nvom 25. April 2012 (810 11 392)\n____________________________________________________________________\n\nSteuern und Kausalabgaben\n\nStaatssteuer 2006 (Doppelbesteuerung)\n\nBesetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian\nHaidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Beat Walther,\nGerichtsschreiberin Julia Kempfert\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nSteuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft\n(Abteilung Steuergericht), Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin\n\nSteuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33,\nPostfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Staatssteuer 2006\n(Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 19. August 2011)\nA. A.____, mit Wohnsitz in B.____ im Kanton Obwalden, besitzt in C.____, Kanton Basel-\nLandschaft, ein Einfamilienhaus, welches Sitz seiner Einzelunternehmung D.____ ist. Bei der\nebenfalls in C.____ domizilierten E.____ AG ist A.____ Arbeitnehmer und einziges Mitglied des\nVerwaltungsrates. Mit definitiver Veranlagungsverfügung für die Staatssteuer 2006 vom\n21. Januar 2010 wurde A.____ im Kanton Basel-Landschaft veranlagt.\n\nB. Mit Eingabe vom 16. Februar 2010 erhob A.____ Einsprache gegen die definitive Veranlagungsverfügung für die Staatssteuer 2006 und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Zur\nBegründung wurde ausgeführt, dass es sich um eine unzulässige interkantonale Doppelbesteuerung handle, da er sein Einkommen seit zehn Jahren im Kanton Obwalden versteuere. Mit\nEinspracheentscheid vom 20. Januar 2011 wies die Steuerverwaltung des Kantons Basel-\nLandschaft (Steuerverwaltung) die Einsprache ab.\n\nC. Mit Rekurs vom 14. Februar 2011 beantragte A.____ dem Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht (Steuergericht), sinngemäss die Aufhebung des\nEinspracheentscheids. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sein Rekurs bzw. Revisionsbegehren betreffend interkantonaler Doppelbesteuerung von der Steuerverwaltung des Kantons\nObwalden nicht gutgeheissen worden sei, womit er wieder an den Kanton Basel-Landschaft\ngelange.\n\nD. Mit Entscheid vom 19. August 2011 wies das Steuergericht den Rekurs vom\n14. Februar 2011 ab und stellte zudem fest, dass vorliegendenfalls eine unzulässige Doppelbesteuerung nach Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\n(BV) vom 18. April 1999 bestehe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das\nselbständige Erwerbseinkommen des Rekurrenten im Jahr 2006 vom Kanton Basel-Landschaft\nund vom Kanton Obwalden mit der Einkommenssteuer besteuert worden sei, womit eine unzulässige Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV vorliege. Des Weiteren wurde\nfestgehalten, dass die Einzelunternehmung D.____ mit Sitz in C.____ am 12. Januar 1998 in\ndas Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen worden sei. Inhaber mit Einzelunterschrift sei der Rekurrent. Die Geschäftstätigkeit sei am Sitz der Einzelunternehmung in\nC.____ ausgeübt worden. Aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nach Art. 4 Abs. 1 des\nBundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden\n(StHG) vom 14. Dezember 1990 und § 6 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 7. Februar 1974 unterliege der daraus fliessende Gewinn sowie das Vermögen der Einzelunternehmung der beschränkten Steuerpflicht im Kanton\nBasel-Landschaft. Zudem könne die Veranlagung des Kantons Basel-Landschaft (Nebensteuerdomizilkanton) aufgrund der Mitteilungspflicht gemäss Art. 39 Abs. 2 StHG des Wohnsitzkantons Obwalden nicht als verspätet betrachtet werden, da der Kanton Basel-Landschaft erst aufgrund der Veranlagung des Kantons Obwalden (Hauptsteuerdomizil) tätig geworden sei. Es\nliege somit keine Verwirkung des Steueranspruchs auf Seiten des Kantons Basel-Landschaft\nvor und es erscheine aufgrund der Aktenlage zudem wenig wahrscheinlich, dass der Kanton\nObwalden die Steuer auf dem selbständigen Einkommen in Unkenntnis des kollidierenden\nSteueranspruchs erhoben habe.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nE. Mit Eingabe vom 15. November 2011 erhob A.____ Beschwerde beim Kantonsgericht\nBasel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Steuergerichts. Zur Begründung wurde im\nSchreiben vom 1. Dezember 2011 ausgeführt, dass nur das Bundesgericht die Beseitigung der\ninterkantonalen Doppelbesteuerung herbeiführen könne und er somit gezwungen sei, den kantonalen Instanzenzug zu durchlaufen. Zudem sei es eigenartig, dass in den Jahren 2007 bis\n2010 keine Doppelbesteuerung vorgenommen worden sei, obschon sich die Situation nicht verändert habe.\n\nF. Die Steuerverwaltung und das Steuergericht liessen sich mit Schreiben vom\n12. Dezember 2011 bzw. vom 22. Dezember 2011 vernehmen und schlossen auf Abweisung\nder Beschwerde.\n\nG. Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n"}