Seite 7 der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem obsiegenden Beschwerdeführer wird für den Beizug des Anwalts eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'189.50 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu Lasten des Regierungsrates zugesprochen. Dabei wird praxisgemäss lediglich der Aufwand für das vorliegende Verfahren, nicht aber für das Verfahren vor dem Regierungsrat berücksichtigt. 7.3 Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückgewiesen. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.