49 AuG weiterbesteht. Da für das Getrenntleben der Ehegatten zudem ein wichtiger Grund vorliegt (vgl. E. 6.5.1), kann vom Erfordernis des Zusammenwohnens abgesehen werden, womit gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG ein gesetzlicher Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung besteht. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.