__ zulasse. Aus objektiver Sicht ist deshalb - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - davon auszugehen, dass die Ehegatten nicht bloss zuwarten, bis es D.____ besser geht, sondern dass sie sich darum bemühen, die Ehegemeinschaft zu pflegen und dass sie die Absicht haben, das Zusammenleben wieder aufzunehmen. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im obgenannten Sinne ist folglich intakt und wird tatsächlich gelebt, dies trotz des Umstandes, dass sie in unterschiedlichen Wohnungen leben. Demnach ist davon auszugehen, dass die Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 49 AuG weiterbesteht.