Demgegenüber ist jedoch zum einen zu beachten, dass die Ehegatten die Krankheit von D.____ bzw. deren Folgen, welche zum Getrenntleben geführt haben, ausser durch die bereits seit längerem bestehende, professionelle Therapierung von D.____, nicht zu beeinflussen vermögen (vgl. E. 6.5.1). Zum anderen ist zu beachten, dass die Ehegatten versuchen, ein - soweit möglich - gemeinsames Eheleben zu führen. So führten die Ehegatten anlässlich der Parteiverhandlung vom 25.